- Steuerberatungsgesellschaft
- 1. Begriff: Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 16.8.1961 m.spät.Änd. Gesellschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Sie bedürfen der Anerkennung, die den Nachweis voraussetzt, dass die Gesellschaft von ⇡ Steuerberatern verantwortlich geführt wird (§ 50 StBerG).- 2. Rechtsform: Als St. können Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnergesellschaften anerkannt werden (§ 49 StBerG).- 3. Voraussetzung für die Anerkennung: a) Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter müssen Steuerberater sein. Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in deren Nahbereich haben. Neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte sowie nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer bes. befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der oben in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer St. sein. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der Steuerberater im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unten den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht übersteigen (§ 50 II–IV StBerG).- b) Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten; die Übertragung muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (⇡ vinkulierte Aktien); dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 50 V StBerG).- c) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, dass die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte oder in der Gesellschaft tätige Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach § 50 III StBerG genehmigt worden ist (§ 50a I StBerG).- 4. Über die Anerkennung als St. stellt die zuständige Steuerberaterkammer eine Urkunde aus (§ 52 StBerG). Als Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung sind an die zuständige Steuerberaterkammer 500 Euro zu zahlen (§ 51 StBerG).- 5. Bezeichnung: Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in die ⇡ Firma oder den Namen aufzunehmen (§ 53 StBerG).- 6. Die Anerkennung erlischt (§ 54 StBerG) durch Auflösung der Gesellschaft oder Verzicht auf die Anerkennung; außerdem kann die zuständige Steuerberaterkammer die Anerkennung zurücknehmen (§ 55 StBerG), wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dass diese hätte versagt werden müssen. Sie hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich fortfallen oder die St. nicht die vorgeschriebene haftpflichtversicherung unterhält, es sei denn, dass die St. innerhalb einer von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herbeiführt.- 7. Die St. haben ihre Berufstätigkeit unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Auch für sie gelten die Steuerberatergebührenordnung und die Notwendigkeit der Berufshaftpflichtversicherung (§ 72 StBerG).- 8. Die St. und die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer und vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter, die nicht Steuerberater sind, sind Mitglieder der Berufskammer der Steuerberater (⇡ Steuerberaterkammer), wenn die St. ihren Sitz im Oberfinanzbezirk hat (§ 74 StBerG). Die Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit gelten auch für diese Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine St. zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen (§ 94 StBerG).- 9. Die St. hat ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 72 StBerG).
Lexikon der Economics. 2013.